Artikel 13 VO (EU) 2011/1077

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammen.

(2) Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen bis 22. Januar 2012 die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Stellvertreter. Nach Ablauf dieses Zeitraums beruft die Kommission den Verwaltungsrat ein. Während ihrer Abwesenheit werden die Mitglieder von ihren Stellvertretern vertreten.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund des hohen Niveaus ihrer einschlägigen Erfahrungen und ihres Fachwissens in Bezug auf IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzes ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(5) An den Tätigkeiten der Agentur beteiligen sich auch die Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind. Jedes Land entsendet einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat.

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