Artikel 14 VO (EU) 2011/1077

Vorsitz des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden. Mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet jedoch auch ihre Amtszeit automatisch am selben Tag.

(3) Zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden werden nur die Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt, die von Mitgliedstaaten ernannt worden sind, die nach dem Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsinstrumente gebunden sind, die für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von der Agentur verwalteten Großsysteme gelten.

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