Artikel 15 VO (EU) 2011/1077

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat wird einberufen auf Antrag

a)
seines Vorsitzenden,
b)
mindestens eines Drittels seiner Mitglieder,
c)
der Kommission oder
d)
des Exekutivdirektors.

Der Verwaltungsrat hält mindestens alle sechs Monate eine ordentliche Sitzung ab.

(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können Sachverständige hinzuziehen, die Mitglieder der Beratergruppen sind.

(4) Europol und Eurojust können an Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn auf der Tagesordnung das SIS II betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI stehen. Europol kann auch an Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn auf der Tagesordnung das VIS betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2008/633/JI, Eurodac betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 oder das EES betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2226 stehen.

(5) Der Verwaltungsrat kann alle weiteren Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

(6) Die Agentur stellt dem Verwaltungsrat ein Sekretariat zur Verfügung.

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