Artikel 16 VO (EU) 2011/1077
Abstimmung
(1) Unbeschadet des Absatzes 5 dieses Artikels und des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe j und des Artikels 18 Absätze 1 und 7 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat jedes Verwaltungsratsmitglied eine Stimme.
(3) Jedes Mitglied, das von einem Mitgliedstaat ernannt wurde, der nach dem Unionsrecht durch ein Rechtsinstrument gebunden ist, das die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung eines von der Agentur verwalteten IT-Großsystems regelt, darf über eine Frage abstimmen, die dieses IT-Großsystem betrifft.
Ferner kann Dänemark sich an einer Abstimmung über eine Frage, die ein solches IT-Großsystem betrifft, beteiligen, wenn es nach Artikel 4 des Protokolls über die Position Dänemarks beschließt, das Rechtsinstrument zur Regelung der Entwicklung, der Errichtung, des Betriebs und der Nutzung dieses speziellen IT-Großsystems in einzelstaatliches Recht umzusetzen.
(4) In Bezug auf Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, gilt Artikel 37.
(5) Sind sich die Mitglieder nicht darüber einig, ob ein bestimmtes IT-Großsystem von einer Abstimmung betroffen ist, wird die Entscheidung, dass dieses System nicht betroffen ist, mit Zwei-Drittel-Mehrheit getroffen.
(6) Der Exekutivdirektor nimmt nicht an den Abstimmungen teil.
(7) In der Geschäftsordnung der Agentur werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.