Artikel 17 VO (EU) 2011/1077

Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors

(1) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet und vertreten.

(2) Der Exekutivdirektor ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrats darf der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen oder einer sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.

(3) Unbeschadet des Artikels 12 trägt der Exekutivdirektor die volle Verantwortung für die der Agentur übertragenen Aufgaben und unterliegt dem Verfahren der jährlichen Entlastung, die das Europäische Parlament zur Ausführung des Haushaltsplans erteilt.

(4) Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(5) Der Exekutivdirektor hat folgende Aufgaben:

a)
die laufenden Geschäfte der Agentur zu führen;
b)
den Betrieb der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung zu gewährleisten;
c)
die vom Verwaltungsrat angenommenen Verfahren, Beschlüsse, Strategien, Programme und Maßnahmen innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsbestimmungen und den sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen vorzubereiten und durchzuführen;
d)
ein leistungsfähiges System einzurichten und anzuwenden, das eine regelmäßige Kontrolle und Bewertung

i)
von IT-Großsystemen, einschließlich der Erstellung von Statistiken, sowie
ii)
der Agentur, einschließlich der wirksamen und effizienten Verwirklichung ihrer Ziele, ermöglicht;

e)
an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilzunehmen;
f)
gegenüber den Bediensteten der Agentur die in Artikel 20 Absatz 3 vorgesehenen Befugnisse auszuüben und Personalangelegenheiten zu regeln;
g)
unbeschadet des Artikels 17 des Statuts Geheimhaltungsvorschriften festzulegen, um Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007/533/JI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 nachzukommen;
h)
mit den Regierungen der Sitzmitgliedstaaten ein Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und Abkommen über die technischen und die Back-up-Standorte auszuhandeln und sie nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zu unterzeichnen.

(6) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat insbesondere folgende Entwürfe zur Annahme vor:

a)
den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und des Jahrestätigkeitsberichts der Agentur nach Konsultation der Beratergruppen;
b)
den Entwurf der Finanzregelung der Agentur;
c)
den Entwurf des mehrjährigen Arbeitsprogramms;
d)
den Entwurf des nach Tätigkeitsbereichen aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Jahr;
e)
den Entwurf des mehrjährigen Personalentwicklungsplans;
f)
den Entwurf der Vorgaben für die Bewertung im Sinne von Artikel 31;
g)
den Entwurf der praktischen Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001;
h)
den Entwurf der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich eines Sicherheitsplans sowie den Entwurf eines Notfallplans für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs;
i)
die Entwürfe der Berichte über die technische Funktionsweise jedes der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe t genannten IT-Großsysteme und den Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeit des Zentralsystems von Eurodac gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe u auf der Grundlage der Kontroll- und Bewertungsergebnisse;
j)
den Entwurf der jährlichen zu veröffentlichenden Liste der zuständigen Behörden, die zur unmittelbaren Abfrage der im SIS II gespeicherten Daten berechtigt sind, sowie den Entwurf der Liste der N.SIS-II-Stellen und der SIRENE-Büros gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe y und der Liste der Behörden gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe z;
k)
Berichte über den Stand der Entwicklung des EES gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226.

(7) Der Exekutivdirekter nimmt alle weiteren Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahr.

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