Artikel 18 VO (EU) 2011/1077

Ernennung des Exekutivdirektors

(1) Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor aus einer Liste geeigneter Bewerber, die aus einem von der Kommission organisierten allgemeinen Auswahlverfahren hervorgegangen sind, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und anderweitig veröffentlicht. Ist der Verwaltungsrat nicht davon überzeugt, dass zumindest einer der in die Liste aufgenommenen Bewerber die gewünschte Eignung aufweist, so kann er ein erneutes Verfahren verlangen. Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor auf der Grundlage persönlicher Verdienste, seiner Erfahrung im Bereich von IT-Großsystemen und seiner Kompetenz auf den Gebieten Verwaltung, Finanzen und Management sowie seiner Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzes. Der Verwaltungsrat trifft seine Entscheidung den Exekutivdirektor zu ernennen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Vor seiner Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, vor dem bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Im Anschluss an eine solche Erklärung gibt das Europäische Parlament eine Stellungnahme ab, in der es seinen Standpunkt zu dem ausgewählten Bewerber darlegt. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament darüber, inwieweit dieser Stellungnahme Rechnung getragen wurde. Die Stellungnahme wird bis zur Ernennung des Bewerbers als persönlich eingestuft und vertraulich behandelt.

(3) In den letzten neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit nimmt der Verwaltungsrat in enger Abstimmung mit der Kommission eine Bewertung vor, bei der er insbesondere die in der ersten Amtszeit erreichten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie erreicht wurden, prüft.

(4) Der Verwaltungsrat kann unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts und nur in Fällen, in denen die Ziele und Aufgaben der Agentur dies rechtfertigen, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um bis zu drei Jahre verlängern.

(5) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb des Monats vor einer solchen Verlängerung wird der Exekutivdirektor aufgefordert, vor dem bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(6) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft ab.

(7) Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor seines Amtes entheben. Der Verwaltungsrat trifft eine solche Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller seiner stimmberechtigten Mitglieder.

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