Artikel 19 VO (EU) 2011/1077

Beratergruppen

(1) Die nachstehenden Beratergruppen stehen dem Verwaltungsrat mit Fachkenntnissen in Bezug auf IT-Großsysteme und insbesondere zur Vorbereitung des Jahresarbeitsprogramms und des Jahrestätigkeitsberichts zur Seite:

a)
SIS II-Beratergruppe;
b)
VIS-Beratergruppe;
c)
Eurodac-Beratergruppe;
d)
alle sonstigen Beratergruppen für IT-Großsysteme, wenn dies in dem entsprechenden Rechtsinstrument zur Regelung der Entwicklung, der Errichtung, des Betriebs und der Nutzung dieses IT-Großsystems vorgesehen ist;
da)
EES-Beratergruppe.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der nach dem Unionsrecht durch Rechtsinstrumente gebunden ist, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung eines bestimmten IT-Großsystems regeln, sowie die Kommission entsenden jeweils ein Mitglied in die Beratergruppe für dieses IT-Großsystem für einen Zeitraum von drei Jahren, der verlängert werden kann.

Dänemark entsendet ebenfalls ein Mitglied in die Beratergruppe für ein IT-Großsystem, wenn es nach Artikel 4 des Protokolls über die Position Dänemarks beschließt, das Rechtsinstrument zur Regelung der Entwicklung, der Errichtung, des Betriebs und der Nutzung dieses speziellen IT-Großsystems in sein einzelstaatliches Recht umzusetzen.

Jedes bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands, Eurodac-bezogener Maßnahmen und der andere IT-Großsysteme betreffenden Maßnahmen assoziierte Land, das sich an einem bestimmten IT-Großsystem beteiligt, entsendet jeweils ein Mitglied in die Beratergruppe für dieses IT-Großsystem.

(3) Europol und Eurojust können jeweils einen Vertreter in die SIS-II-Beratergruppe entsenden. Europol kann auch einen Vertreter in die VIS-Beratergruppe, die Eurodac-Beratergruppe und die EES-Beratergruppe entsenden.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglied einer der Beratergruppen sein. Der Exekutivdirektor oder der Vertreter des Exekutivdirektors sind berechtigt, an allen Sitzungen der Beratergruppen als Beobachter teilzunehmen.

(5) Die die Arbeitsweise und Mitwirkung der Beratergruppen betreffenden Verfahren werden in der Geschäftsordnung der Agentur festgelegt.

(6) Bei der Ausarbeitung einer Stellungnahme bemühen sich die Mitglieder jeder Beratergruppe nach Kräften, zu einem Konsens zu gelangen. Wird ein solcher Konsens nicht erreicht, so enthält die Stellungnahme den mit Gründen versehenen Standpunkt der Mehrheit der Mitglieder. Abweichende mit Gründen versehene Standpunkte werden ebenfalls zu Protokoll genommen. Artikel 16 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Mitglieder, die die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziierten Länder vertreten, dürfen zu Fragen, für die sie kein Stimmrecht besitzen, Stellungnahmen abgeben.

(7) Jeder Mitgliedstaat und jedes bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziierte Land unterstützt die Beratergruppen bei ihrer Arbeit.

(8) Artikel 14 gilt entsprechend für den Vorsitz der Beratergruppen.

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