Artikel 20 VO (EU) 2011/1077
Personal
(1) Für das Personal und den Exekutivdirektor der Agentur gelten das Statut sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für die Anwendung des Statuts.
(2) Zur Durchführung des Statuts gilt die Agentur als Agentur im Sinne des Artikels 1a Absatz 2 des Statuts der Beamten.
(3) Die Agentur übt gegenüber ihrem eigenen Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der zum Abschluss von Verträgen berechtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden.
(4) Das Personal der Agentur besteht aus Beamten, aus Bediensteten auf Zeit oder aus Vertragsbediensteten. Der Verwaltungsrat erteilt jährlich seine Zustimmung, soweit Verträge betroffen sind, die der Exekutivdirektor zu verlängern beabsichtigt und die gemäß den Beschäftigungsbedingungen in unbefristete Verträge umgewandelt würden.
(5) Die Agentur betraut keine Zeitarbeitskräfte mit Finanzaufgaben, die als sensibel angesehen werden.
(6) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können Beamte oder nationale Experten für einen befristeten Zeitraum an die Agentur entsenden. Der Verwaltungsrat erlässt unter Berücksichtigung des mehrjährigen Personalentwicklungsplans die hierfür erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
(7) Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten wendet die Agentur geeignete Regeln für die berufliche Schweigepflicht oder eine vergleichbare Geheimhaltungspflicht an.
(8) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten fest.
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