Artikel 21 VO (EU) 2011/1077
Öffentliches Interesse
Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und die Mitglieder der Beratergruppen verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie jährlich eine schriftliche öffentliche Verpflichtungserklärung ab.
Das Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrats wird auf der Website der Agentur veröffentlicht.
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