Artikel 22 VO (EU) 2011/1077
Sitzabkommen und Abkommen über die technischen und die Back-up-Standorte
Die notwendigen Vorkehrungen über die Unterbringung der Agentur in den Sitzmitgliedstaaten und über die Leistungen, die von diesen Mitgliedstaaten zu erbringen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in den Sitzmitgliedstaaten für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und in Abkommen über die technischen und die Back-up-Standorte festgelegt, die nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Agentur und den Sitzmitgliedstaaten geschlossen werden.
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