Artikel 27 VO (EU) 2011/1077

Information und Kommunikation

(1) Die Agentur übernimmt von sich aus die Kommunikation in ihren Aufgabenbereichen im Einklang mit den Rechtsinstrumenten, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung von IT-Großsystemen regeln. Sie stellt insbesondere sicher, dass zusätzlich zu den Veröffentlichungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben j, k, w und y und Artikel 33 Absatz 8 die Öffentlichkeit und alle Beteiligten rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten.

(2) Der Verwaltungsrat legt die praktischen Modalitäten für die Anwendung des Absatzes 1 fest.

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