Artikel 28 VO (EU) 2011/1077

Datenschutz

(1) Unbeschadet der in den Rechtsinstrumenten, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung von IT-Großsystemen regeln, festgelegten Datenschutzbestimmungen unterliegen Informationen, die von der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung verarbeitet werden, der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(2) Der Verwaltungsrat legt Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur, insbesondere Maßnahmen für die Anwendung des Abschnitts 8 betreffend den Datenschutzbeauftragten, fest.

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