Artikel 29 VO (EU) 2011/1077

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

(1) Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung(1) an, einschließlich der Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen, und Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes.

(2) Die Agentur wendet außerdem die von der Kommission angenommenen und umgesetzten Sicherheitsgrundsätze für die Behandlung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 2 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe p über die interne Struktur der Agentur, die für die Erfüllung der angemessenen Sicherheitsgrundsätze erforderlich ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

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