Artikel 30 VO (EU) 2011/1077
Sicherheit der Agentur
(1) Die Agentur ist verantwortlich für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung in bzw. auf den von ihr genutzten Gebäuden, Anlagen und Grundstücken. Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze und die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsinstrumente an, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung von IT-Großsystemen regeln.
(2) Die Sitzmitgliedstaaten ergreifen alle wirksamen und angemessenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der unmittelbaren Umgebung der von der Agentur genutzten Gebäude, Anlagen und Grundstücke und bieten der Agentur angemessenen Schutz im Einklang mit dem maßgeblichen Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und den Abkommen über die technischen und die Back-up-Standorte und garantieren gleichzeitig den freien Zugang der von der Agentur ermächtigten Personen zu diesen Gebäuden, Anlagen und Grundstücken.
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