Artikel 31 VO (EU) 2011/1077

Bewertung

(1) Die Kommission führt binnen drei Jahren nach dem 1. Dezember 2012 und danach alle vier Jahre in engem Benehmen mit dem Verwaltungsrat eine Bewertung der Tätigkeit der Agentur durch. Bei der Bewertung wird geprüft, wie und wieweit die Agentur wirksam zum Betriebsmanagement der IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beiträgt und die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben erfüllt. Ferner sollte bei der Bewertung die Rolle bewertet werden, die die Agentur im Rahmen einer in den nächsten Jahren festzulegenden Unionsstrategie mit dem Ziel der Verwirklichung eines koordinierten, kosteneffizienten und kohärenten IT-Umfelds auf Unionsebene übernehmen soll.

(2) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung spricht die Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrats Empfehlungen zur Änderung dieser Verordnung aus, die unter anderem einer stärkeren Ausrichtung auf die in Absatz 1 genannte Unionsstrategie dienen sollen. Die Kommission leitet diese Empfehlungen zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats und zweckdienlichen Vorschlägen an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Datenschutzbeauftragten weiter.

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