Artikel 32 VO (EU) 2011/1077

Haushaltsplan

(1) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel

a)
einen Zuschuss der Union, der in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission” ) eingesetzt wird,
b)
einen Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind,
c)
etwaige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.

(2) Die Ausgaben der Agentur umfassen unter anderem die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit von der Agentur geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen. Der Exekutivdirektor erstellt jährlich unter Berücksichtigung der von der Agentur durchgeführten Tätigkeiten zusammen mit dem Stellenplan den Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, und leitet diesen dem Verwaltungsrat zu.

(3) Die Einnahmen und die Ausgaben der Agentur müssen ausgeglichen sein.

(4) Auf der Grundlage des Entwurfs des Exekutivdirektors nimmt der Verwaltungsrat den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr an.

(5) Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission und den Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind, bis zum 10. Februar jedes Jahres den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben sowie die allgemeinen Leitlinien zu dessen Begründung und bis zum 31. März jedes Jahres den endgültigen Voranschlag.

(6) Zum 31. März jedes Jahres übermittelt der Verwaltungsrat der Kommission und der Haushaltsbehörde

a)
den Entwurf seines jährlichen Arbeitsprogramms;
b)
seinen gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien erstellten aktualisierten mehrjährigen Personalentwicklungsplan,
c)
Angaben zur Zahl der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten gemäß dem Statut für die Jahre n – 1 und n sowie eine Schätzung für das Jahr n + 1,
d)
Angaben zu Sachleistungen, die der Agentur von den Sitzmitgliedstaaten gewährt werden,
e)
eine Schätzung des Saldos der Haushaltsergebnisrechnung für das Jahr n – 1.

(7) Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

(8) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

(9) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss an die Agentur. Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.

(10) Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(11) Alle Änderungen am Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplans, unterliegen demselben Verfahren.

(12) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission sowie die Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind, von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Vorhaben diese Absicht mit. Bei Ausbleiben einer Antwort kann die Agentur mit dem geplanten Vorhaben fortfahren.

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