Artikel 33 VO (EU) 2011/1077

Ausführung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan der Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor ausgeführt.

(2) Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

(3) Der Rechnungsführer der Agentur übermittelt bis zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für dieses Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

(4) Zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur auch der Haushaltsbehörde den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

(5) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(6) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur ab.

(7) Zum 1. Juli des Folgejahres leitet der Exekutivdirektor den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Haushaltsbehörde, dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof sowie den Ländern zu, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind.

(8) Der endgültige Rechnungsabschluss wird veröffentlicht.

(9) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(10) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlichen Informationen.

(11) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n.

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