Artikel 5 VO (EU) 2011/1077

Aufgaben im Zusammenhang mit Eurodac

In Bezug auf Eurodac nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)
die Aufgaben, die der Agentur durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten(1) übertragen wurden; und
b)
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von Eurodac.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1.

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