Artikel 2 VO (EU) 2011/109

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Spritzschutzsystem” :
System, das dazu bestimmt ist, die Zerstäubung von durch die sich drehenden Fahrzeugreifen hochgeschleudertem Wasser zu verhindern, bestehend aus Radabdeckung, Schmutzfängern und Schürzen mit einer Spritzschutzvorrichtung;
2. „Radabdeckung” :
starres oder halbstarres Teil, das von den sich drehenden Reifen hochgeschleudertes Wasser abfangen und auf den Boden ableiten soll und das ganz oder teilweise fester Bestandteil der Karosserie oder anderer Teile des Fahrzeugs, wie etwa des unteren Teils der Ladefläche, sein kann;
3. „Schmutzfänger” :
senkrecht hinter dem Rad am unteren Teil des Fahrgestells oder der Ladefläche oder an der Radabdeckung angebrachtes flexibles Teil, das auch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch von den Reifen aufgeschleuderte kleine Gegenstände, insbesondere Split, verringern muss;
4. „Spritzschutzvorrichtung” :
Teil des Spritzschutzsystems, das einen Luft-Wasser-Separator und einen Wasserabsorber umfassen kann;
5. „Luft-Wasser-Separator” :
Teil der Schürze und/oder des Schmutzfängers, der die Luft unter Zurückhaltung eines Teils des hochgespritzten Wassers (Sprühwassers) hindurchtreten lässt;
6. „Wasserabsorber” :
Teil der Radabdeckung und/oder des Schmutzfängers und/oder der Schürze, der die Energie des hochgespritzten Wassers aufnimmt und so die Verspritzung des Wassernebels verringert;
7. „Schürze” :
Ausrüstungsteil, das sich annähernd in einer senkrechten Ebene parallel zur Längsebene des Fahrzeugs befindet und das fester Bestandteil der Radabdeckung oder der Fahrzeugkarosserie sein kann;
8. „Gelenkte Räder” :
Räder, die durch das Lenksystem des Fahrzeugs gesteuert werden;
9. „Schwenkachse” :
eine um einen Mittelpunkt derart schwenkbare Achse, dass sie einen horizontalen Kreisbogen beschreiben kann;
10. „Selbstlenkende Räder” :
nicht über die Lenkvorrichtung des Fahrzeugs betätigte Räder, die entsprechend dem Reibungswiderstand des Bodens um bis zu 20° schwenken können;
11. „Hubachse” :
eine Achse gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 2.15 der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
12. „Unbeladenes Fahrzeug” :
das fahrbereite Fahrzeug gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG;
13. „Lauffläche” :
der Teil des Reifens gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II Nummer 2.8 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates(2);
14. „Typ einer Spritzschutzvorrichtung” :

Vorrichtungen, die sich in nachstehenden Hauptmerkmalen nicht unterscheiden:

a)
physikalisches Prinzip, auf dem die Verringerung der Verspritzung beruht (Absorbierung der Wasserenergie, Luft-/Wasserseparation),
b)
Werkstoffe,
c)
Form,
d)
Abmessungen (insofern diese das Werkstoffverhalten beeinflussen können);
15. „Sattelzugmaschine” :
eine Zugmaschine gemäß Anhang I Nummer 2.1.1.2.2 der Richtlinie 97/27/EG;
16. „Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (M)” :
die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers gemäß Anhang I Nummer 2.8 der Richtlinie 2007/46/EG;
17. „Fahrzeugtyp hinsichtlich des Spritzschutzes” :

vollständige, unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge, die sich in Bezug auf Spritzschutzsysteme in folgenden Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

Art der am Fahrzeug angebrachten Spritzschutzvorrichtung,

Typenbezeichnung des Herstellers für das Spritzschutzsystem.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1.

(2)

ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95.

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