ANHANG V VO (EU) 2011/109

Übereinstimmung der Produktion und Einstellung der Produktion

1.
Übereinstimmung der Produktion

1.1.
Alle Spritzschutzvorrichtungen, die das EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile tragen, müssen mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die das Genehmigungszeichen vergebende Behörde behält ein Muster zurück, das zusammen mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungsbogen dazu verwendet werden kann, die Konformität der in den Verkehr gebrachten, mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehenen Vorrichtungen mit den gestellten Anforderungen zu überprüfen.
1.2.
Jeder Vorrichtungstyp wird bei der Antragstellung auf EG-Bauteil-Typgenehmigung durch das vorgelegte Muster und die beschreibenden Unterlagen festgelegt. Vorrichtungen, deren Merkmale denen des Musters gleich sind und deren Einzelteile sich mit Ausnahme von Varianten, die die Eigenschaften im Sinne des Anhangs nicht beeinträchtigen, nicht von denen des Musters unterscheiden, können als zu demselben Typ gehörig angesehen werden.
1.3.
Der Hersteller hat Routineprüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ gewährleistet ist.

Zu diesem Zweck muss der Hersteller entweder über ein Labor verfügen, das zur Durchführung der wesentlichen Prüfversuche ausgerüstet ist, oder die Tests zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion von einem hierzu befugten Labor durchführen lassen.

Die Ergebnisse der Nachprüfungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion müssen den zuständigen Behörden mindestens ein Jahr lang zugänglich sein.

1.4.
Die zuständigen Behörden dürfen außerdem Stichproben durchführen.
1.5.
Die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Vorrichtungstyp hat nach den in Anhang III genannten Bedingungen und Verfahren zu erfolgen.

Die Hersteller stellen den Behörden, die die Bauteil-Typgenehmigung erteilt haben, auf Antrag Exemplare des genehmigten Typs zur Verfügung, damit Tests oder Konformitätsprüfungen durchgeführt werden können.

1.6.
Übereinstimmung der Produktion liegt vor, wenn 9 von 10 Zufallsstichproben die Vorschriften nach Anhang III Teil 2 Nummer 4 und Anhang III Teil 3 Nummer 4 erfüllen.
1.7.
Wird die Bedingung nach Nummer 1.6 nicht erfüllt, so sind weitere 10 zufällig entnommene Muster zu prüfen.

Der Mittelwert sämtlicher Messungen muss die Vorschriften nach Anhang III Teil 2 Nummer 4 und Anhang III Teil 3 Nummer 4 erfüllen; keine Einzelmessung darf einen Wert ergeben, der diese Spezifikationen nicht zu 95 % erfüllt.

2.
Einstellung der Produktion

Stellt der Inhaber einer EG-Bauteil-Typgenehmigung seine Produktion ein, so muss er die zuständigen Behörden hierüber unverzüglich unterrichten.

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