ANHANG IV VO (EU) 2011/109

Anforderungen an die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Spritzschutzsysteme

0.
ALLGEMEINES

0.1. Fahrzeuge der Klassen N und O, ausgenommen Geländefahrzeuge gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, müssen so gebaut und/oder mit Spritzschutzsystemen ausgestattet werden, dass sie den Bestimmungen in diesem Anhang entsprechen. Bei Fahrzeugen mit Fahrgestell/Führerhaus müssen diese Bestimmungen nur auf die vom Führerhaus abgedeckten Reifen angewendet werden. Auf Verlangen des Herstellers können für Fahrzeuge der Klasse N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, sowie O1 und O2 die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der Kommission(1) — wie für die Fahrzeugklasse M1 festgelegt — alternativ zu den Bestimmungen dieses Anhangs angewendet werden. In diesem Fall muss der Beschreibungsbogen sämtliche einschlägigen Angaben zu Radabdeckungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung enthalten.

0.2. Die Bestimmungen dieses Anhangs über Spritzschutzvorrichtungen nach der Definition in Artikel 2 Absatz 4 sind nicht obligatorisch für Fahrzeuge der Klassen N, O1 und O2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, Fahrzeuge mit Fahrgestell und Führerhaus, Fahrzeuge ohne Aufbau oder Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar wäre. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

1. Dem für die Durchführung der Prüfungen für die Betriebserlaubnis zuständigen technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das dem zu genehmigenden Typ entspricht und mit seinem Spritzschutzsystem ausgerüstet ist.

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

2.
ACHSEN

2.1.
Hubachsen

Ist ein Fahrzeug mit einer oder mehreren Hubachsen ausgerüstet, so muss das Spritzschutzsystem bei abgesenkter Achse alle Räder und bei angehobener Achse die auf der Fahrbahn laufenden Räder abdecken.

2.2.
Schwenkachsen

Im Sinne dieser Verordnung gilt eine als „Drehschemellenkung” ausgebildete Schwenkachse als Achse mit gelenkten Rädern und wird entsprechend behandelt. Ist ein Fahrzeug mit einer Schwenkachse ausgerüstet, so muss das Spritzschutzsystem die für die Achsen mit nicht gelenkten Rädern geltenden Bedingungen erfüllen, wenn es an dem schwenkbaren Teil angebracht ist. Ist es nicht an diesem Teil angebracht, so muss es die Vorschriften erfüllen, die für Achsen mit gelenkten Rädern gelten.

3.
ANORDNUNG DER SCHÜRZE

Der Abstand „c” zwischen der tangentialen Längsebene der äußeren Reifenwand ohne Berücksichtigung der Reifenwandschwellung über der Aufstandsfläche und der Innenkante der Schürze darf nicht mehr als 100 mm betragen (Anhang VI Abbildungen 1a und 1b).

4.
ZUSTAND DES FAHRZEUGS

Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung muss sich das Fahrzeug in nachstehend beschriebenem Zustand befinden:
a)
Es muss unbeladen sein, und die Räder müssen in Geradeausstellung stehen;
b)
bei der Prüfung von Sattelanhängern müssen deren Ladeflächen horizontal sein;
c)
die Reifen müssen normalen Betriebsdruck haben.

5.
SPRITZSCHUTZSYSTEME

5.1. Das Spritzschutzsystem muss die Vorschriften der Abschnitte 6 oder 8 erfüllen.

5.2. Spritzschutzsysteme an ungelenkten oder selbstlenkenden Rädern, die vom Boden des Aufbaus oder vom unteren Teil der Ladefläche überdeckt sind, müssen entweder die Vorschriften der Abschnitte 6 oder 8 oder aber die Vorschriften des Abschnitts 7 erfüllen.

BESONDERE ANFORDERUNGEN

6. Besondere Vorschriften für Absorber-Spritzschutzsysteme an Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder ungelenkten Rädern

6.1.
Radabdeckungen

6.1.1. Radabdeckungen müssen den unmittelbar über, vor und hinter dem (den) Reifen liegenden Raum wie folgt abdecken:
a)
Bei Einfach- oder Mehrfachachsen muss sich die vordere Kante (C) so weit nach vorn erstrecken, dass sie eine Linie O-Z erreicht, auf der der Winkel Theta (Θ) höchstens 45° zur Horizontalen beträgt.

Die hintere Kante (Anhang VI Abbildung 2) muss sich so nach unten erstrecken, dass sie sich nicht mehr als 100 mm über einer durch den Mittelpunkt des Rades verlaufenden horizontalen Linie befindet.

b)
Bei Mehrfachachsen bezieht sich der Winkel Θ nur auf die vorderste Achse, die Bestimmungen über die Höhe der hinteren Kante betreffen lediglich die hinterste Achse.
c)
Die Radabdeckung muss eine Gesamtbreite q (Anhang VI Abbildung 1a) aufweisen, die zumindest ausreicht, um die ganze Breite des Reifens b oder im Fall von Zwillingsreifen die ganze Breite der beiden Reifen t zu überdecken, wobei die vom Hersteller angegebenen extremen Reifen/Radabmessungen zu berücksichtigen sind. Die Abmessungen b und t sind auf Nabenhöhe ohne Berücksichtigung von Markierungen, Rippen, Schutzringen usw. an den Reifenwänden zu ermitteln.
6.1.2. Die Vorderseite des hinteren Teils der Radabdeckung muss mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein, die den Bestimmungen in Anhang III Teil 2 entspricht. Auf der Innenseite muss die Radabdeckung bis zu einer Höhe, die durch eine vom Radmittelpunkt ausgehende und mit der Horizontalen einen Winkel von mindestens 30° bildende Linie bestimmt ist, mit diesem Material ausgekleidet sein (Anhang VI Abbildung 3).
6.1.3. Bei mehrteiligen Radabdeckungen darf nach deren Einbau keine Öffnung mehr bestehen, die bei der Fahrt Verspritzungen durchlassen könnte. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn bei beladenem oder unbeladenem Fahrzeug alle von der Mitte des Rades über die gesamte Breite der Lauffläche des Reifens nach außen verlaufenden radialen Verspritzungen im Erfassungsbereich der Radabdeckungen immer auf einen Bestandteil des Spritzschutzsystems treffen.

6.2.
Schürzen

6.2.1. Bei Einfachachsen darf die Unterkante der Schürzen nicht über den folgenden, vom Radmittelpunkt aus gemessenen Abständen und Radien liegen, ausgenommen an den Unterkanten, die abgerundet sein können (Anhang VI Abbildung 2).
a)
Achsen mit gelenkten oder selbstlenkenden Rädern:

    Von der Vorderkante (zum Fahrzeugbug hin gelegen) (Kante C)

    bis zur Hinterkante (nach dem Fahrzeugheck hin a) gelegen) (Kante A)

Rv ≤ 1,5 R
b)
Achsen mit ungelenkten Rädern:

    Von der Vorderkante (Kante C)

    bis zur Hinterkante (Kante A)

Rv ≤ 1,25 R
a)
allgemeiner Fall} Rv ≤ 1,8 R
b)
ungelenkte Räder bei Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen} Rv ≤ 1,5 R.
Dabei ist R der Radius des auf dem Fahrzeug montierten Reifens und Rv der Radialabstand, in dem sich die Unterkante der Schürze befindet.
6.2.2. Bei Mehrfachachsen gelten die Bestimmungen in Nummer 6.2.1 nicht für die vertikalen Transversalebenen, die durch den Mittelpunkt der ersten und letzten Achse verlaufen; hier kann die Schürze gerade sein, um die Kontinuität des Spritzschutzsystems sicherzustellen. (Siehe Anhang VI Abbildung 4.)
6.2.3. Der Abstand zwischen dem obersten und dem untersten Punkt des Spritzschutzsystems (Radabdeckung und Schürze) gemessen an einem beliebigen Querschnitt senkrecht zur Radabdeckung (siehe Anhang VI Abbildungen 1b und 2) muss an allen Punkten nach einer vertikalen Linie, die durch die Mitte des Rades oder — bei Mehrfachachsen — des ersten Rades verläuft, mindestens 45 mm betragen. Dieser Abstand darf vor dieser Linie stufenweise abnehmen.
6.2.4. In den Schürzen oder zwischen diesen und anderen Teilen der Schmutzfänger dürfen keine Öffnungen vorhanden sein, durch die während der Fahrt Verspritzungen austreten können.
6.2.5. Die Bestimmungen der Nummern 6.2.3 und 6.2.4 müssen lokal nicht eingehalten werden, wenn die Schürze aus verschiedenen Elementen mit Relativbewegung besteht.
6.2.6. Sattelzugmaschinen mit einem niedrigen Fahrgestell (definiert in Nummer 6.20 der ISO-Norm 612 von 1978), und zwar solche, bei denen die Höhe der Kupplungsstirnfläche 1100 mm oder weniger beträgt, können so gebaut werden, dass sie von den Bestimmungen der Nummern 6.1.1.a, 6.1.3 und 6.2.4 ausgenommen sind. Hierbei müssen Radabdeckungen und Schürzen den Bereich unmittelbar über den Rädern der hinteren Achsen nicht abdecken, wenn diese Sattelzugmaschinen mit einem Sattelanhänger verbunden sind, um zu verhindern, dass das Spritzschutzsystem zerstört wird. In Sektoren, die sich in einem Winkel von mehr als 60° zu der vor und hinter diesen Reifen durch den Mittelpunkt des Rades verlaufenden Vertikallinie befinden, müssen die Radabdeckungen und Schürzen dieser Fahrzeuge jedoch den Bestimmungen in den oben genannten Nummern entsprechen. Diese Fahrzeuge sind daher so zu bauen, dass sie den Bestimmungen im ersten Absatz entsprechen, wenn sie ohne Sattelanhänger betrieben werden. Um diesen Bestimmungen zu entsprechen können Radabdeckungen und Schürzen beispielsweise einen beweglichen Teil umfassen.

6.3.
Schmutzfänger

6.3.1 Für die Breite des Schmutzfängers gilt die Vorschrift für q in Nummer 6.1.1 c); befindet sich ein Teil des Schmutzfängers innerhalb der Radabdeckung, so muss dieser Teil mindestens so breit wie die Lauffläche des Reifens sein. Die Breite des Teils der Schmutzfänger, der sich unter der Radabdeckung befindet, muss der in diesem Absatz genannten Bedingung mit einer Toleranz von ± 10 mm auf jeder Seite entsprechen.
6.3.2. Die Grundstellung des Schmutzfängers ist annähernd senkrecht.
6.3.3. Der Abstand der Unterkante vom Boden darf höchstens 200 mm (Anhang VI Abbildung 3) betragen. Dieser Abstand wird bei der hintersten Achse auf 300 mm erhöht, wenn der Radialabstand der Unterkante der Schürze (Rv) nicht größer als der Radius der an dieser Fahrzeugachse montierten Reifen ist. Der Abstand der Unterkante der Schmutzfänger vom Boden kann auf 300 mm erhöht werden, wenn der Hersteller es im Hinblick auf die Merkmale der Radaufhängung für technisch angemessen hält.
6.3.4. Der Schmutzfänger darf, horizontal gemessen, nicht weiter als 300 mm von der hintersten Kante des Reifens entfernt sein.
6.3.5. Bei Mehrfachachsen, bei denen der Abstand d zwischen den Reifen auf nebeneinander liegenden Achsen geringer als 250 mm ist, müssen nur die hinteren Räder mit Schmutzfängern ausgerüstet sein. Beträgt der Abstand d zwischen den Reifen nebeneinander liegender Achsen 250 mm und mehr, so muss sich ein Schmutzfänger hinter jedem Rad befinden (Anhang VI Abbildung 4).
6.3.6. Schmutzfänger dürfen durch eine im Abstand von 50 mm oberhalb ihrer Unterkante aufgebrachte Kraft von 3 N je 100 mm Breite um nicht mehr als 100 mm nach hinten abgelenkt werden.
6.3.7. Die gesamte Fläche vor dem Teil des Schmutzfängers, der den erforderlichen Mindestabmessungen entspricht, muss mit einer Spritzschutzvorrichtung gemäß den Bestimmungen von Anhang III Teil 2 ausgestattet sein.
6.3.8. Zwischen der hinteren Unterkante der Radabdeckung und den Schmutzfängern darf keine Öffnung vorhanden sein, durch die Verspritzungen austreten können.
6.3.9. Entspricht die Spritzschutzvorrichtung den Bestimmungen für Schmutzfänger (Nummer 6.3), so ist ein zusätzlicher Schmutzfänger nicht erforderlich.

7. Anforderungen an Spritzschutzsysteme des Typs Wasserabsorber an Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder nicht gelenkten Rädern (siehe Punkt 5.2)

7.1.
Radabdeckungen

7.1.1. Die Radabdeckungen müssen den Bereich unmittelbar über dem (den) Reifen abdecken. Die vorderen und hinteren Kanten müssen mindestens bis auf die Horizontalebene reichen, welche die obere Kante des Reifens bzw. der Reifen berührt (Anhang VI Abbildung 5). Die Rückseite kann jedoch durch den Schmutzfänger ersetzt werden, wobei dieser bis zum oberen Teil der Radabdeckung (oder des entsprechenden Teils) reichen muss.
7.1.2. Die gesamte Innenfläche des hinteren Teils der Radabdeckung muss mit einer Spritzschutzvorrichtung entsprechend den Bestimmungen von Anhang III Teil 2 ausgerüstet sein.

7.2.
Schürzen

7.2.1. Bei Einfach- oder Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den benachbarten Reifen 250 mm oder mehr beträgt, muss die Schürze die Fläche bedecken, die vom unteren Bereich des oberen Teils der Radabdeckung bis zu einer Geraden reicht, die einerseits von der Tangente am oberen Rand des (der) Reifen(s) und der senkrechten Tangente an der Vorderkante des Reifens und andererseits von der Radabdeckung oder dem Schmutzfänger hinter dem Rad oder den Rädern gebildet wird (Anhang VI Abbildung 5b). Bei Mehrfachachsen muss sich bei jedem Rad eine Schürze befinden.
7.2.2. Zwischen der Schürze und dem unteren Teil der Radabdeckung darf keine Öffnung vorhanden sein, durch die Verspritzungen austreten können.
7.2.3. Sind nicht hinter jedem Rad (siehe Punkt 6.3.5) Schmutzfänger angebracht, so muss die Schürze durchgehend von der Außenkante des Schmutzfängers bis zu der senkrechten Ebene, die durch den vordersten Punkt des Reifens der ersten Achse verläuft, reichen (Anhang VI Abbildung 5a).
7.2.4. Die gesamte Innenfläche der Schürze, die nicht niedriger als 100 mm sein darf, muss mit einer Spritzschutzvorrichtung des Typs Wasserabsorber gemäß den Bestimmungen von Anhang III Teil 2 versehen sein.

7.3. Die Schmutzfänger müssen bis zum unteren Teil der Radabdeckung reichen und den Anforderungen in den Punkten 6.3.1 bis 6.3.9 entsprechen.

8. Bestimmungen für Spritzschutzsysteme mit Spritzschutzvorrichtungen des Typs Luft-Wasser-Separator an Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder ungelenkten Rädern

8.1.
Radabdeckungen

8.1.1. Die Radabdeckungen müssen die Bestimmungen nach Nummer 6.1.1 c) erfüllen.
8.1.2. Radabdeckungen für Einfach- oder Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen auf zwei nebeneinander liegenden Achsen größer als 300 mm ist, müssen auch die Bestimmungen nach Nummer 6.1.1 a) erfüllen.
8.1.3. Bei Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen auf zwei nebeneinander liegenden Achsen 300 mm nicht übersteigt, müssen die Radabdeckungen auch dem Muster in Abbildung 7 entsprechen.

8.2.
Schürzen

8.2.1. Die Unterkanten der Schürzen müssen mit Spritzschutzvorrichtungen des Typs Luft-Wasser-Separator gemäß den Bestimmungen von Anhang III Teil 3 versehen sein.
8.2.2. Bei Einfach- oder Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen zweier benachbarter Achsen 300 mm übersteigt, muss die Unterkante der an der Schürze befindlichen Spritzschutzvorrichtung, vom Mittelpunkt des Rades aus gemessen, nachstehende Höchstabmessungen und Höchstradien haben (Anhang VI Abbildungen 6 und 7):
a)
Achsen mit gelenkten oder selbstlenkenden Rädern:

    Ab Vorderkante (zum Fahrzeugbug hin gelegen) (Kante C bei 30°)

    bis Hinterkante (zum Fahrzeugheck hin gelegen) (Kante A bei 100 mm)

Rv ≤ 1,05 R
b)
Achsen mit ungelenkten Rädern:

    Ab Vorderkante (Kante C bei 20°)

    bis Hinterkante (Kante A bei 100 mm)

Rv ≤ 1,00 R
Dabei gilt:
R=
Radius des am Fahrzeug montierten Reifens,
Rv=
Radialabstand von der Unterkante der Schürze zum Radmittelpunkt.
8.2.3. Bei Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen auf zwei nebeneinander liegenden Achsen nicht größer als 300 mm ist, müssen die sich in dem Zwischenraum zwischen beiden Achsen befindlichen Schürzen den Verlauf nach Nummer 8.1.3 nehmen und sich so nach unten ausdehnen, dass sie nicht weiter als 100 mm über einer geraden waagerechten Linie entfernt sind, die durch die Radmittelpunkte verläuft (Anhang VI Abbildung 7).
8.2.4. Die Schürze muss an allen Punkten hinter einer senkrechten Linie, die durch den Radmittelpunkt verläuft, mindestens 45 mm tief sein. Ihre Tiefe darf vor dieser Linie stufenweise abnehmen.
8.2.5. In den Schürzen oder zwischen diesen und den Radabdeckungen dürfen keine Öffnungen vorhanden sein, durch die Verspritzungen austreten können.

8.3.
Schmutzfänger

8.3.1. Schmutzfänger müssen
a)
der Nummer 6.3 (Anhang VI Abbildung 3) oder
b)
den Nummern 6.3.1, 6.3.2, 6.3.5, 6.3.8 und 8.3.2 (Anhang VI Abbildung 6) entsprechen.
8.3.2. Die den Spezifikationen in Anhang IV entsprechenden Spritzschutzvorrichtungen sind an den in Nummer 8.3.1 b genannten Schmutzfängern zumindest entlang der ganzen Seite anzubringen.
8.3.3. Der Schmutzfänger darf, horizontal gemessen, nicht weiter als 200 mm von der hintersten Kante des Reifens entfernt sein.

9. Bei Mehrfachachsen muss das Spritzschutzsystem einer der Achsen, nicht jedoch der am weitesten hinten liegenden Achse, unter Umständen nicht die gesamte Breite der Lauffläche des Reifens abdecken, wenn lokal die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung des Spritzschutzsystems und der Struktur der Achsen oder der Federung oder des Fahrgestells besteht.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Radabdeckungen an bestimmten Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 21).

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