ANHANG III VO (EU) 2011/109

TEIL 1

0.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

0.1. Spritzschutzvorrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie im Normalbetrieb auf nassen Straßen ordnungsgemäß funktionieren. Sie dürfen ferner keine Konstruktionsfehler oder Fertigungsmängel aufweisen, die ihre ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigen.

1.
DURCHZUFÜHRENDE PRÜFUNGEN

1.1. Entsprechend ihrem physikalischen Funktionsprinzip werden die Spritzschutzvorrichtungen geeigneten Prüfungen unterzogen, die in den Teilen 2 und 3 beschrieben sind und deren Ergebnisse den Anforderungen von Abschnitt 5 dieser Teile entsprechen müssen.

2.
ANTRAG AUF EG-BAUTEILTYPGENEHMIGUNG

2.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteiltypgenehmigung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2007/46/EG für einen Typ einer Spritzschutzvorrichtung ist vom Hersteller zu stellen.

2.2. Anhang II Teil 1 enthält ein Muster des Beschreibungsbogens.

2.3. Dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist Folgendes vorzulegen: Vier Muster, von denen drei für die Prüfungen dienen und das vierte für spätere Nachprüfungen bei der Prüfstelle verbleibt. Die Prüfstelle kann weitere Muster anfordern.

2.4.
Aufschriften

2.4.1. Jedes Muster muss deutlich und dauerhaft die Aufschrift der Handelsmarke oder Handelsbezeichnung und die Typenbezeichnung tragen. Für das EG-Genehmigungszeichen ist ein hinreichend großer Platz vorzusehen.

2.4.2. Der Buchstabe „A” für Vorrichtungen vom Typ Wasserabsorption oder „S” für den Typ Luft-Wasser-Separator ist gemäß Anhang VII Nummer 1.3 der Richtlinie 2007/46/EG ebenfalls auf dem Genehmigungszeichen anzubringen.

TEIL 2

1.
PRINZIP

Mit dieser Prüfung soll mengenmäßig festgestellt werden, ob eine Vorrichtung geeignet ist, Wasser zurückzuhalten, das aus einer Reihe von Spritzdüsen direkt aufgespritzt wurde. Die Versuchsanordnung muss die Bedingungen wiedergeben, denen eine solche an einem Fahrzeug angebaute Vorrichtung hinsichtlich der Menge und der Geschwindigkeit des durch die Lauffläche des Reifens aufgewirbelten Wassers ausgesetzt wäre.

2.
AUSSTATTUNG

Die Versuchsanordnung ist in Anhang VI Abbildung 8 dargestellt.

3.
PRÜFBEDINGUNGEN

3.1. Die Prüfungen sind in einem geschlossenen Raum und einer zugfreien Umgebung durchzuführen.

3.2. Die Raumtemperatur und die Temperatur der Prüfstücke muss 21 (± 3) °C betragen.

3.3. Es muss entionisiertes Wasser verwendet werden.

3.4. Die Prüfstücke sind vor jeder Prüfung durch Nässen zu konditionieren.

4.
VERFAHREN

4.1. Ein Prüfstück von 500 (+ 0/– 5) mm Breite und 750 mm Höhe senkrecht einspannen, wobei darauf zu achten ist, dass das Prüfstück sich richtig innerhalb der Begrenzungen des Sammelbehälters über diesem befindet und das Wasser weder vor noch nach seinem Auftreffen durch ein Hindernis abgelenkt werden kann.

4.2. Bei einem Durchsatz von 0,675 (+/– 0,01) l je Sekunde mindestens 90 l und höchstens 120 l Wasser aus einer waagerechten Entfernung von 500 (+/– 2) mm auf das Prüfstück spritzen (siehe Anhang VI Abbildung 8).

4.3. Das Wasser vom Prüfstück in den Sammelbehälter laufen lassen. Die aufgefangene Wassermenge im Verhältnis zum aufgespritzten Wasser prozentual bestimmen.

4.4. Die Prüfung nach den Nummern 4.2 und 4.3 fünfmal durchführen und den durchschnittlichen prozentualen Anteil für die Testreihe errechnen.

5.
ERGEBNISSE

5.1. Der in Nummer 4.4 errechnete Durchschnittswert muss 70 % oder höher sein.

5.2. Weichen in einer Versuchsreihe von fünf Prüfungen die größte und die kleinste Menge des aufgefangenen Wassers um mehr als 5 % vom Durchschnittswert ab, so muss die gesamte Versuchsreihe wiederholt werden. Weichen in der zweiten Versuchsreihe der höchste und der niedrigste Prozentsatz des aufgefangenen Wassers wiederum um mehr als 5 % vom Durchschnittswert ab und erfüllt der niedrigere Wert nicht die Bedingungen von Nummer 5.1, so wird die Typgenehmigung versagt.

5.3. Prüfung, ob die senkrechte Position der Vorrichtung die Ergebnisse beeinflusst. Wenn das der Fall ist, muss das in den Nummern 4.1 bis 4.4 beschriebene Verfahren in den Positionen wiederholt werden, in denen die größte und die kleinste Menge Wasser gesammelt wird. Auch hierbei gelten die Bestimmungen von Nummer 5.2. Der Durchschnitt der Einzelergebnisse gilt dann als durchschnittlicher Prozentsatz. Dieser Durchschnittswert muss 70 % oder höher sein.

TEIL 3

1.
PRINZIP

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, in welchem Maße ein poröses Material geeignet ist, Wasser zurückzuhalten, mit dem es aus einem Luft-Wasser-Druckzerstäuber bespritzt wurde. Die Versuchsausrüstung muss die Bedingungen wiedergeben, denen das Material im Hinblick auf Menge und Geschwindigkeit des von den Reifen aufgewirbelten Wassers an einem Fahrzeug ausgesetzt wäre.

2.
AUSSTATTUNG

Die Versuchsanordnung ist in Anhang VI Abbildung 9 dargestellt.

3.
PRÜFBEDINGUNGEN

3.1. Die Prüfungen sind in einem geschlossenen Raum und einer zugfreien Umgebung durchzuführen.

3.2. Die Raumtemperatur und die Temperatur der Prüfstücke muss 21 (± 3) °C betragen.

3.3. Es muss entionisiertes Wasser verwendet werden.

3.4. Die Prüfstücke sind vor jeder Prüfung durch Nässen zu konditionieren.

4.
VERFAHREN

4.1 Ein Prüfstück von 305 × 100 mm senkrecht an der Versuchsanordnung befestigen, wobei darauf zu achten ist, dass sich zwischen dem Prüfstück und der oberen Befestigungsplatte kein Zwischenraum befindet und dass der Sammelbehälter richtig aufgestellt ist. Den Tank des Zerstäubers mit 1 ± 0,005 Liter Wasser füllen und den Zerstäuber entsprechend der Darstellung platzieren.

4.2. Der Zerstäuber wird wie folgt eingestellt:
Druck (am Zerstäuber):
5 bar + 10 %/– 0 %
Durchsatz:
1 Liter/Minute ± 5 Sekunden.
Zerstäubung:
kreisförmig, 50 ± 5 mm Durchmesser, Abstand vom Prüfstück 200 ± 5 mm, Durchmesser der Spritzdüse 5 ± 0,1 mm.

4.3. Zerstäuben, bis kein Wassernebel mehr austritt, und die verstrichene Zeit notieren. Das Wasser etwa 60 Sekunden lang vom Prüfstück in den Sammelbehälter ablaufen lassen und die aufgefangene Menge messen. Die eventuell im Tank des Zerstäubers zurückgebliebene Menge Wasser messen. Den prozentualen Anteil des aufgefangenen Wassers im Verhältnis zur Menge des zerstäubten Wassers errechnen.

4.4. Die Prüfung fünfmal wiederholen und den durchschnittlichen Anteil des aufgefangenen Wassers berechnen. Vor jeder Prüfung kontrollieren, ob Auffangbehälter, Tank des Zerstäubers und Messbehälter trocken sind.

5.
ERGEBNISSE

5.1. Der in Nummer 4.4 errechnete Durchschnittswert muss 85 % oder höher sein.

5.2. Weichen in einer Versuchsreihe von fünf Prüfungen die größte und die kleinste Menge des aufgefangenen Wassers um mehr als 5 % vom Durchschnittswert ab, so muss die gesamte Versuchsreihe wiederholt werden. Weichen in der zweiten Versuchsreihe der höchste und der niedrigste Prozentsatz des aufgefangenen Wassers wiederum um mehr als 5 % vom Durchschnittswert ab und erfüllt der niedrigere Wert nicht die Bedingungen von Nummer 5.1, so wird die Typgenehmigung versagt.

5.3. Wenn die senkrechte Position der Vorrichtung die Ergebnisse beeinflusst, muss das in den Nummern 4.1 bis 4.4 beschriebene Verfahren in den Positionen wiederholt werden, in denen die kleinste und die größte Menge Wasser gesammelt wird. Auch hierbei gelten die Bestimmungen von Nummer 5.2. Die Bestimmung von Nummer 5.1 gilt weiterhin für die Angabe der Ergebnisse jeder Prüfung.

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