Präambel VO (EU) 2011/109

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bei der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)(2).
(2)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird die Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(3) aufgehoben.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält grundlegende Bestimmungen zu den Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Spritzschutzsysteme und die Typgenehmigung von Spritzschutzsystemen als selbständige technische Einheiten. Nun müssen die speziellen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die diesbezügliche Typgenehmigung festgelegt werden.
(4)
Dabei sollten die Anforderungen der Richtlinie 91/226/EWG in die vorliegende Verordnung übernommen werden, wobei sie erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden sollten.
(5)
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte dem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009/EWG entsprechen und daher auf Fahrzeuge der Klassen N und O begrenzt sein. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge” —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)

ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 5.

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