Artikel 6 VO (EU) 2011/1093

Der in Artikel 5 genannte Nachweis besteht mindestens aus einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt wird, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Diese Erklärung enthält zudem folgende Angaben:

a)
den Preis des ungefärbten Gewebes ohne Ursprungseigenschaft, das zur Herstellung des gefärbten Gewebes (KN-Codes 540822 und 540832) verwendet wird, in Euro;
b)
den Ab-Werk-Preis des gefärbten Gewebes (KN-Codes 540822 und 540832) in Euro.

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