Artikel 5 VO (EU) 2011/1093

Wird ein Ursprungsnachweis für gefärbte Gewebe der KN-Codes 540822 und 540832 ausgestellt, muss ein Nachweis beiliegen, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

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