Artikel 4 VO (EU) 2011/1093
(1) Der in Artikel 3 genannte Nachweis besteht mindestens aus einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt wird, dass
- a)
- die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist;
- b)
- die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack” (theragra Chalcogramma) ist.
(2) Die in Absatz 1 genannte Erklärung enthält zudem folgende Angaben:
- a)
- die verwendete Menge Fisch der Art „Pazifischer Pollack” (theragra Chalcogramma), angegeben als prozentualer Anteil des gesamten für die Herstellung des Surimi verwendeten Fisches;
- b)
- das Ursprungsland des „Pazifischen Pollacks” .
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