Artikel 4 VO (EU) 2011/1093

(1) Der in Artikel 3 genannte Nachweis besteht mindestens aus einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt wird, dass

a)
die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist;
b)
die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack” (theragra Chalcogramma) ist.

(2) Die in Absatz 1 genannte Erklärung enthält zudem folgende Angaben:

a)
die verwendete Menge Fisch der Art „Pazifischer Pollack” (theragra Chalcogramma), angegeben als prozentualer Anteil des gesamten für die Herstellung des Surimi verwendeten Fisches;
b)
das Ursprungsland des „Pazifischen Pollacks” .

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