Artikel 3 VO (EU) 2011/1093

(1) Wird ein Ursprungsnachweis für Surimizubereitungen des KN-Codes 16042005 ausgestellt, muss ein Nachweis beiliegen, dass die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist und die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack” (theragra Chalcogramma) ist.

(2) Erforderlichenfalls ist das Konzept der in Absatz 1 genannten Hauptzutat vom Zollausschuss nach Artikel 28 des Protokolls auszulegen.

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