Artikel 2 VO (EU) 2011/1093
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Ursprungsregeln finden unter den folgenden Bedingungen Anwendung:
- a)
- bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union wird eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Erklärung vorgelegt, die bescheinigt, dass die betroffenen Erzeugnisse die Bedingungen der Ausnahmeregelung erfüllen;
- b)
- die unter Buchstabe a genannte Erklärung enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch: „Derogation — Annex II(a) of the Protocol concerning the definition of originating products and methods of administrative cooperation” .
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