Artikel 2 VO (EU) 2011/1093

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Ursprungsregeln finden unter den folgenden Bedingungen Anwendung:

a)
bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union wird eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Erklärung vorgelegt, die bescheinigt, dass die betroffenen Erzeugnisse die Bedingungen der Ausnahmeregelung erfüllen;
b)
die unter Buchstabe a genannte Erklärung enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch: „Derogation — Annex II(a) of the Protocol concerning the definition of originating products and methods of administrative cooperation” .

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