Artikel 1 VO (EU) 2011/1093
(1) Die Ursprungsregeln in Anhang II(a) des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (nachstehend „das Protokoll” genannt) beigefügt ist, finden auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ursprungsregeln finden unter Berücksichtigung der Ausnahmen von den in Anhang II des Protokolls festgelegten Ursprungsregeln Anwendung und unterliegen den im Anhang aufgeführten Kontingenten.
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