Präambel VO (EU) 2011/1093

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits(1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Beschluss 2011/265/EU hat der Rat die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits(2) (nachstehend „das Abkommen” genannt) im Namen der Europäischen Union genehmigt. Laut Beschluss 2011/265/EU wird das Abkommen gemäß seinem Artikel 15.10 Absatz 5 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Datum für den Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens wurde auf den 1. Juli 2011 festgesetzt.
(2)
Anhang II(a) des dem Abkommen beigefügten Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen(3) (nachstehend „das Protokoll” genannt) lässt für einige bestimmte Erzeugnisse Ausnahmen von den in Anhang II des Protokolls festgelegten Ursprungsregeln zu. Die Ausnahmeregelungen werden jedoch durch jährliche Kontingente beschränkt. Daher ist es erforderlich, Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen festzulegen.
(3)
Gemäß Anhang II(a) des Protokolls muss dem Ursprungsnachweis für Surimizubereitungen (KN-Code 16042005) ein Nachweis beiliegen, dass die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist und die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack” (theragra Chalcogramma) ist.
(4)
Gemäß Anhang II(a) des Protokolls muss dem Ursprungsnachweis für gefärbte Gewebe der KN-Codes 540822 und 540832 ein Nachweis beiliegen, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
(5)
Da die in Anhang II(a) des Protokolls aufgeführten Kontingente von der Kommission nach dem sogenannten Windhund-Verfahren verwaltet werden, sollten diese im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) verwaltet werden.
(6)
Da das Abkommen ab dem 1. Juli 2011 Anwendung findet, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1.

(2)

ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.

(3)

ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1344.

(4)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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