Artikel 1 VO (EU) 2011/110
(1) Die Formate für die Datenübermittlung und die für das Modul Nettosozialschutzleistungen zu übermittelnden Ergebnisse sind in Anhang I festgelegt.
(2) Die Kriterien für die Beurteilung der Datenqualität in Bezug auf das Modul Nettosozialschutzleistungen sind in Anhang II festgelegt.
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