Präambel VO (EU) 2011/110

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 wurden ein methodischer Rahmen für die Aufbereitung von Statistiken auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der Union sowie Fristen für die Übermittlung und Verbreitung von gemäß dem Europäischen System integrierter Sozialschutzstatistiken (nachfolgend „ESSOSS” ) aufbereiteten Statistiken festgelegt.
(2)
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 sollten Durchführungsmaßnahmen erlassen werden, die sich auf die Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das Modul Nettosozialschutzleistungen beziehen.
(3)
Das Modul Nettosozialschutzleistungen sollte mit Hilfe des „eingeschränkten Ansatzes” gewonnen werden, damit von derselben Grundgesamtheit von Empfängern von Nettosozialschutzleistungen ausgegangen wird, die auch im ESSOSS-Kernsystem erfasst wird.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 3.

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