ANHANG I VO (EU) 2011/110

Formate für die Datenübermittlung in Bezug auf das Modul Nettosozialschutzleistungen und zu übermittelnde Ergebnisse

1.
ZU ÜBERMITTELNDE DATEN

Die Daten über die Nettosozialschutzleistungen (eingeschränkter Ansatz) werden nach dem von der Kommission vorgegebenen Format übermittelt. Folgende Variablen sind zu übermitteln:
1.1.
durchschnittliche Steuersätze für die Posten (AITR) und durchschnittliche Sozialbeitragssätze für die Posten (AISCR), gleichzeitig aufgegliedert nach:

der detaillierten Klassifikation ausschließlich der Sozialschutzleistungen in bar nach Anhang 1 des ESSOSS-Handbuchs,

nach den Systemen in der „Liste der Systeme” in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 der Kommission(1);

1.2.
restliche Steuervergünstigungen (nur in den Fällen vorzulegen, in denen sie nicht direkt unter AITR und/oder AISCR berücksichtigt werden).

Jede restliche Steuervergünstigung wird nach Funktion entsprechend der Liste der Risiken und Bedürfnisse in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 auf der ersten Ebene der Klassifikation untergliedert.

Die Daten für die restlichen Steuervergünstigungen werden in Landeswährung angegeben;

1.3.
Daten über Nettosozialleistungen (eingeschränkter Ansatz), gleichzeitig aufgegliedert nach:

der detaillierten Klassifikation der Sozialschutzleistungen nach Anhang 1 des ESSOSS-Handbuchs,

nach den Systemen in der „Liste der Systeme” in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 (Daten auf der Ebene „Gesamtheit aller Systeme” , die der Summe aller Systeme entspricht, werden ebenfalls gemeldet).

Daten über Nettosozialleistungen werden gewonnen, indem die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 gelieferten Daten über Bruttosozialschutzleistungen mit den unter Nummer 1.1 und Nummer 1.2 aufgelisteten Variablen verknüpft werden.

2.
REFERENZHANDBUCH

Die für die Durchführung dieser Verordnung zu verwendenden ausführlichen Klassifikationen und Definitionen sind im ESSOSS-Handbuch festgelegt, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 5.

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