ANHANG I VO (EU) 2011/110
Formate für die Datenübermittlung in Bezug auf das Modul Nettosozialschutzleistungen und zu übermittelnde Ergebnisse
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1.
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ZU ÜBERMITTELNDE DATEN
Die Daten über die Nettosozialschutzleistungen (eingeschränkter Ansatz) werden nach dem von der Kommission vorgegebenen Format übermittelt. Folgende Variablen sind zu übermitteln:- 1.1.
- durchschnittliche Steuersätze für die Posten (AITR) und durchschnittliche Sozialbeitragssätze für die Posten (AISCR), gleichzeitig aufgegliedert nach:
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der detaillierten Klassifikation ausschließlich der Sozialschutzleistungen in bar nach Anhang 1 des ESSOSS-Handbuchs,
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nach den Systemen in der „Liste der Systeme” in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 der Kommission(1);
- 1.2.
- restliche Steuervergünstigungen (nur in den Fällen vorzulegen, in denen sie nicht direkt unter AITR und/oder AISCR berücksichtigt werden).
Jede restliche Steuervergünstigung wird nach Funktion entsprechend der Liste der Risiken und Bedürfnisse in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 auf der ersten Ebene der Klassifikation untergliedert.
Die Daten für die restlichen Steuervergünstigungen werden in Landeswährung angegeben;
- 1.3.
- Daten über Nettosozialleistungen (eingeschränkter Ansatz), gleichzeitig aufgegliedert nach:
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der detaillierten Klassifikation der Sozialschutzleistungen nach Anhang 1 des ESSOSS-Handbuchs,
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nach den Systemen in der „Liste der Systeme” in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 (Daten auf der Ebene „Gesamtheit aller Systeme” , die der Summe aller Systeme entspricht, werden ebenfalls gemeldet).
Daten über Nettosozialleistungen werden gewonnen, indem die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 gelieferten Daten über Bruttosozialschutzleistungen mit den unter Nummer 1.1 und Nummer 1.2 aufgelisteten Variablen verknüpft werden.
- 2.
- REFERENZHANDBUCH
Die für die Durchführung dieser Verordnung zu verwendenden ausführlichen Klassifikationen und Definitionen sind im ESSOSS-Handbuch festgelegt, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt wurde.Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 5.
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