ANHANG II VO (EU) 2011/110

A.
KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER DATENQUALITÄT IN BEZUG AUF DAS MODUL NETTOSOZIALSCHUTZLEISTUNGEN

Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gelten für die jährliche Qualitätsbewertung der Erhebung der Nettosozialschutzleistungen folgende Qualitätskriterien: Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz.

B.
ZU ÜBERMITTELNDE INFORMATIONEN

Die Mitgliedstaaten liefern Informationen zu:

1.
Kontakt

1.1. Einzelheiten zu den für die Datenaufbereitung zuständigen Stellen

2.
Genauigkeit

2.1. Erfassung der Datenquellen: Art der verwendeten Quellen (Register oder andere Verwaltungsquellen, Erhebungen, Schätzungen), Einzelheiten zu den von den verschiedenen Arten von Quellen abgedeckten Systemen/Funktionen, Berichte über Probleme bei der Erfassung der Datenquellen, die zur Schätzung von Daten führen.

2.2. Methodiken und Annahmen, die für die Schätzungen ebenso herangezogen wurden, wie im Falle der unvollständigen Erfassung der Datenquellen:

administrative Daten,

Erhebung,

Modellbildung,

sonstige (zu präzisieren).

2.3. Überarbeitung der Statistiken:

Änderungen bei den verwendeten Datenquellen,

Änderungen bei den verwendeten Methoden und Annahmen zur Schätzung von Daten,

Überarbeitungen von Daten aufgrund konzeptioneller Anpassungen (zum Beispiel Anpassungen bei den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen),

Überarbeitungen von Daten aufgrund der Verfügbarkeit endgültiger Statistiken,

Überarbeitungen von Daten aufgrund von Qualitätsüberprüfungen,

Beschreibung der für die Überarbeitung der Daten gewählten Vorgehensweise.

3.
Vergleichbarkeit

3.1. Geografische Vergleichbarkeit:

Abweichungen von vollständiger Erfassung der endgültigen Daten,

Abweichungen von der ESSOSS-Methodik,

Einzelheiten zu den Gründen für die Abweichung und den angewandten Methoden,

Einschätzung der Auswirkungen dieser Abweichungen auf die Vergleichbarkeit.

3.2. Vergleichbarkeit im Zeitverlauf:

Beschreibung der Übereinstimmung zwischen der Erfassung der historischen Daten und der Erfassung der aktuellen Daten,

Beschreibung der Vergleichbarkeit der historischen Daten und der aktuellen Daten.

4.
Zugänglichkeit und Klarheit

4.1. Beschreibung der vom jeweiligen Land gewählten Vorgehensweise für die Verbreitung der Daten

4.2. Beschreibung der den Nutzern bereitgestellten Metadaten/Methodik

5.
Relevanz

5.1. Angaben dazu, wie die statistischen Informationen den derzeitigen und potenziellen Nutzerbedarf decken.

C.
ZEITPLAN FÜR DIE ERSTELLUNG DER QUALITÄTSBERICHTE

Die Qualitätsberichte zum Modul Nettosozialschutzleistungen werden jährlich erstellt. Der Bericht für das Jahr N muss der Kommission (Eurostat) bis zum 31. Januar des Jahres N + 3 vorliegen.

D.
FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER QUALITÄTSBERICHTE

Die Informationen über die Datenqualität werden nach dem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Format übermittelt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

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