Artikel 2 VO (EU) 2011/1173
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- 1.
- „präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts” das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 aufgebaute System der multilateralen Überwachung,
- 2.
- „korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts” das durch Artikel 126 AEUV und die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 geregelte Verfahren zur Vermeidung übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten,
- 3.
- „außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände” Umstände, unter denen der Referenzwert für das öffentliche Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 als ausnahmsweise überschritten angesehen wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.