Artikel 2 VO (EU) 2011/1173

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts” das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 aufgebaute System der multilateralen Überwachung,
2.
„korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts” das durch Artikel 126 AEUV und die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 geregelte Verfahren zur Vermeidung übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten,
3.
„außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände” Umstände, unter denen der Referenzwert für das öffentliche Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 als ausnahmsweise überschritten angesehen wird.

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