Artikel 4 VO (EU) 2011/1173
Verzinsliche Einlagen
(1) Nimmt der Rat einen Beschluss an, mit dem festgestellt wird, dass ein Mitgliedstaat es unterlassen hat, aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ergangenen Empfehlung des Rates Maßnahmen zu ergreifen, so empfiehlt die Kommission dem Rat innerhalb von 20 Tagen nach Annahme des Beschlusses des Rates, dass der Rat mit einem weiteren Beschluss von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangt, bei der Kommission eine verzinsliche Einlage in Höhe von 0,2 % des BIP des Vorjahres zu hinterlegen.
(2) Wird die Empfehlung der Kommission nicht innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt der Beschluss, die Hinterlegung zu verlangen, als vom Rat angenommen.
(3) Der Rat kann die Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den so geänderten Text als Beschluss des Rates annehmen.
(4) Die Kommission kann auf mit Gründen versehenen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen zehn Tagen nach Annahme des in Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates mit der Feststellung der Unterlassung an die Kommission gerichtet wird, dem Rat die Verringerung der verzinslichen Einlage oder deren Aufhebung empfehlen.
(5) Für die verzinsliche Einlage gilt der dem Kreditrisiko der Kommission und dem betreffenden Investitionszeitraum entsprechende Zinssatz.
(6) Besteht die Situation, durch die die in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 genannte Empfehlung veranlasst wurde, nicht mehr fort, so beschließt der Rat auf eine weitere Empfehlung der Kommission hin, dass dem betreffenden Mitgliedstaat die Einlage und die aufgelaufenen Zinsen rückerstattet werden. Der Rat kann die weitere Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.
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