Artikel 5 VO (EU) 2011/1173

Unverzinsliche Einlagen

(1) Beschließt der Rat im Verfahren gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine verzinsliche Einlage bei der Kommission hinterlegt hat, ein übermäßiges Defizit besteht, oder hat die Kommission besonders schwerwiegende Verstöße gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Verpflichtungen festgestellt, so empfiehlt die Kommission dem Rat innerhalb von 20 Tagen nach Annahme des Beschlusses des Rates, dass der Rat mit einem weiteren Beschluss von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangt, bei der Kommission eine unverzinsliche Einlage in Höhe von 0,2 % des BIP des Vorjahres zu hinterlegen.

(2) Der Beschluss, die Hinterlegung zu verlangen, gilt als vom Rat angenommen, sofern nicht der Rat die Empfehlung der Kommission binnen zehn Tagen nach der Annahme der Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ablehnt.

(3) Der Rat kann die Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den so geänderten Text als Beschluss des Rates annehmen.

(4) Die Kommission kann aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf mit Gründen versehenen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen 10 Tagen nach Annahme des in Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV an die Kommission gerichtet wird, dem Rat die Verringerung der unverzinslichen Einlage oder deren Aufhebung empfehlen

(5) Die Einlage wird bei der Kommission hinterlegt. Hat der Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 eine verzinsliche Einlage bei der Kommission hinterlegt, so wird die verzinsliche in eine unverzinsliche Einlage umgewandelt.

Überschreitet die Höhe der gemäß Artikel 4 hinterlegten verzinslichen Einlage und der aufgelaufenen Zinsen die Höhe der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu hinterlegenden unverzinslichen Einlage, so wird dem Mitgliedstaat der Differenzbetrag rückerstattet.

Überschreitet die Höhe der unverzinslichen Einlage die Höhe der gemäß Artikel 4 hinterlegten verzinslichen Einlage und der aufgelaufenen Zinsen, so zahlt der Mitgliedstaat den Differenzbetrag bei der Hinterlegung der unverzinslichen Einlage.

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