Artikel 6 VO (EU) 2011/1173
Geldbußen
(1) Beschließt der Rat im Verfahren gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV, dass ein Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat, so empfiehlt die Kommission dem Rat binnen 20 Tagen nach Annahme dieses Beschlusses mit einem weiteren Beschluss, eine Geldbuße in Höhe von 0,2 % des BIP dieses Mitgliedstaats im Vorjahr zu verhängen.
(2) Wird die Empfehlung der Kommission nicht innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt der Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße als vom Rat angenommen.
(3) Der Rat kann die Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den so geänderten Text als Beschluss des Rates annehmen.
(4) Die Kommission kann aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf mit Gründen versehenen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen zehn Tagen nach Annahme des in Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV an die Kommission gerichtet wird, dem Rat die Verringerung der Geldbußen oder deren Aufhebung empfehlen.
(5) Hat der Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 eine unverzinsliche Einlage bei der Kommission hinterlegt, so wird die unverzinsliche Einlage in eine Geldbuße umgewandelt.
Überschreitet die Höhe der gemäß Artikel 5 hinterlegten unverzinslichen Einlage die Höhe der verhängten Geldbuße, so wird dem Mitgliedstaat der Differenzbetrag rückerstattet.
Überschreitet die Höhe der verhängten Geldbuße die Höhe der gemäß Artikel 5 hinterlegten unverzinslichen Einlage oder wurde keine unverzinsliche Einlage hinterlegt, so zahlt der Mitgliedstaat den Differenzbetrag zusammen mit der Geldbuße.
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