Artikel 7 VO (EU) 2011/1173
Rückerstattung unverzinslicher Einlagen
Beschließt der Rat im Verfahren gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV, einige oder sämtliche seiner Beschlüsse aufzuheben, so werden dem betreffenden Mitgliedstaat die bei der Kommission hinterlegten unverzinslichen Einlagen rückerstattet.
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