Artikel 2 VO (EU) 2011/1174

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011.

Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung:

„außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände” sind Umstände, unter denen der Referenzwert für das öffentliche Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit(1) als ausnahmsweise überschritten angesehen wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

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