Artikel 2 VO (EU) 2011/1174
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011.
Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung:
„außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände” sind Umstände, unter denen der Referenzwert für das öffentliche Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit(1) als ausnahmsweise überschritten angesehen wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.