Artikel 3 VO (EU) 2011/1174

Sanktionen

(1) Durch einen Beschluss des Rates wird auf Empfehlung der Kommission eine verzinsliche Einlage auferlegt, wenn ein Beschluss des Rates zur Feststellung der Nichteinhaltung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 angenommen wird, in der der Rat zu dem Schluss gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat die vom Rat empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat.

(2) Durch einen Beschluss des Rates wird auf Empfehlung der Kommission eine jährliche Geldbuße verhängt, wenn

a)
zwei aufeinander folgende Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 im Rahmen desselben Verfahrens bei einem Ungleichgewicht angenommen werden und der Rat die Auffassung vertritt, dass der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan vorgelegt hat oder
b)
zwei aufeinander folgende Beschlüsse des Rates, in dem dieser die Nichteinhaltung feststellt, gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 im Rahmen desselben Verfahrens bei einem Ungleichgewicht angenommen wurden. In diesem Falle wird die jährliche Geldbuße dadurch verhängt, dass die verzinsliche Einlage in eine jährliche Geldbuße umgewandelt wird.

(3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschlüsse nicht binnen zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gelten sie als vom Rat angenommen. Der Rat kann die Empfehlung mit qualifizierter Mehrheit ändern.

(4) Die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates wird innerhalb von 20 Tagen abgegeben, nachdem die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen eingetreten sind.

(5) Die von der Kommission empfohlene verzinsliche Einlage oder jährliche Geldbuße beläuft sich auf 0,1 % des BIP des betreffenden Mitgliedstaats im vorangegangenen Jahr.

(6) Abweichend von Absatz 5 kann die Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen 10 Tagen nach Eintritt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen an die Kommission gerichtet wird, eine Verringerung oder Aufhebung der verzinslichen Einlage oder der jährlichen Geldbuße vorschlagen.

(7) Hat ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr eine verzinsliche Einlage getätigt oder eine jährliche Geldbuße entrichtet und gelangt der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Laufe jenes Jahres ergriffen hat, so wird dem Mitgliedstaat die für jenes Jahr entrichtete Einlage zusammen mit den angefallenen Zinsen oder die für jenes Jahr entrichtete Geldbuße zeitanteilig zurückgezahlt.

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