Artikel 4 VO (EU) 2011/1174
Zuweisung der Geldbußen
Die Geldbußen nach Artikel 3 dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zugewiesen. Richten die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt einen anderen Stabilitätsmechanismus für die Bereitstellung von Finanzhilfe ein, so werden die Geldbußen diesem Mechanismus zugewiesen.
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