Artikel 11 VO (EU) 2011/1176
Einstellung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht
Der Rat hebt die gemäß den Artikeln 7, 8 oder 10 abgegebenen Empfehlungen auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission auf, sobald er zu der Auffassung gelangt, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine übermäßigen Ungleichgewichte gemäß der Empfehlung nach Artikel 7 Absatz 2 mehr bestehen. Der Rat gibt eine öffentliche Erklärung ab, in der dieser Sachverhalt zum Ausdruck kommt.
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