Artikel 10 VO (EU) 2011/1176
Bewertung der Korrekturmaßnahmen
(1) Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission bewertet der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Einklang mit der gemäß Artikel 8 Absatz 2 abgegebenen Empfehlung des Rates ergriffen hat.
(2) Die Kommission veröffentlicht ihren Bericht.
(3) Der Rat führt seine Bewertung innerhalb der Frist durch, die er in seinen gemäß Artikel 8 Absatz 2 abgegebenen Empfehlungen festgelegt hat.
(4) Gelangt er zu der Auffassung, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat, fasst der Rat auf Empfehlung der Kommission einen Beschluss, in dem er die Nichteinhaltung feststellt, zusammen mit einer Empfehlung, mit der neue Fristen für die Durchführung von Korrekturmaßnahmen festgelegt werden. In diesem Falle unterrichtet der Rat den Europäischen Rat und veröffentlicht die Schlussfolgerungen der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Überwachungsmissionen.
Die Empfehlung der Kommission mit der Erklärung der Nichteinhaltung gilt als vom Rat angenommen, sofern er nicht innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Empfehlung abzulehnen. Der betreffende Mitgliedstaat kann beantragen, dass innerhalb dieses Zeitraums eine Tagung des Rates anberaumt wird, um über den Beschluss abzustimmen.
(5) Gelangt der Rat auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts der Kommission zu der Auffassung, dass der Mitgliedstaat die gemäß Artikel 8 Absatz 2 empfohlenen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, so wird davon ausgegangen, dass das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht planmäßig verläuft, und das Verfahren wird ruhen gelassen. Die Überwachung wird jedoch gemäß dem in der Empfehlung nach Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Zeitplan fortgesetzt. Der Rat veröffentlicht seine Gründe für das Ruhenlassen des Verfahrens und die Anerkennung der von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
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