Artikel 9 VO (EU) 2011/1176
Überwachung von Korrekturmaßnahmen
(1) Die Kommission überwacht die Durchführung der gemäß Artikel 8 Absatz 2 angenommenen Empfehlung des Rates. Zu diesem Zweck legt der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission in regelmäßigen Abständen Fortschrittsberichte vor, deren Häufigkeit vom Rat in der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Empfehlung festgelegt wird.
(2) Die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten werden vom Rat veröffentlicht.
(3) Die Kommission kann in dem betreffenden Mitgliedstaat Missionen zur verstärkten Überwachung durchführen, um die Durchführung des Korrekturmaßnahmenplans zu überwachen, und zwar in Absprache mit der EZB, wenn diese Missionen Mitgliedstaaten betreffen, deren Währung der Euro ist, oder Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen. Die Kommission bindet, soweit zweckmäßig, die Sozialpartner und andere nationale Akteure während dieser Missionen in einen Dialog ein.
(4) Im Falle erheblicher größerer Veränderungen der wirtschaftlichen Umstände kann der Rat auf Empfehlung der Kommission die nach Artikel 8 Absatz 2 abgegebenen Empfehlungen gemäß dem Verfahren des genannten Artikels abändern. Der Rat fordert den betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls auf, einen überarbeiteten Korrekturmaßnahmenplan vorzulegen und bewertet diesen überarbeiteten Korrekturmaßnahmenplan gemäß dem Verfahren des Artikels 8.
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