Artikel 13 VO (EU) 2011/1176
Überwachungsmissionen
(1) Die Kommission gewährleistet gemäß den Zielen dieser Verordnung einen ständigen Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck führt die Kommission insbesondere Missionen zum Zwecke der Bewertung der wirtschaftlichen Situation in dem Mitgliedstaat und der Ermittlung von Risiken oder Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung durch.
(2) Die Kommission kann zum Zwecke der Überwachung vor Ort Missionen zur verstärkten Überwachung für Mitgliedstaaten durchführen, die Gegenstand einer Empfehlung zum Vorhandensein eines übermäßigen Ungleichgewichts gemäß Artikel 7 Absatz 2sind.
(3) Handelt es sich bei dem betroffenen Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist oder der am WKM II teilnimmt, so kann die Kommission gegebenenfalls Vertreter der Europäischen Zentralbank einladen, an den Überwachungsmissionen gemäß Absatz 2 teilzunehmen.
(4) Die Kommission erstattet dem Rat über das Ergebnis der Missionen gemäß Absatz 2 Bericht und kann gegebenenfalls beschließen, ihre Befunde öffentlich zu machen.
(5) Bei der organisatorischen Vorbereitung der Missionen gemäß Absatz 2 übermittelt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihre vorläufigen Befunde zur Stellungnahme.
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