Artikel 14 VO (EU) 2011/1176

Wirtschaftlicher Dialog

(1) Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und ein größeres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Präsidenten des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Präsidenten der Euro-Gruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um Folgendes zu erörtern:

a)
die vom Rat bereitgestellten Informationen über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV;
b)
die von der Kommission zu Beginn des jährlichen Zyklus der Überwachung an die Adresse der Mitgliedstaaten gerichteten allgemeinen Leitlinien;
c)
die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu den Leitlinien für die Wirtschaftspolitiken im Rahmen des Europäischen Semesters;
d)
die Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung;
e)
die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu den Leitlinien für die multilaterale Überwachung und zu deren Ergebnissen;
f)
eine Überprüfung der Durchführung der multilateralen Überwachung zum Abschluss des Europäischen Semesters;
g)
die gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung ergangenen Empfehlungen;

(2) Der zuständige Ausschusses des Europäischen Parlaments kann dem von einer Empfehlung oder einem Beschluss des Rates gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4 betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

(3) Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung.

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