Artikel 16 VO (EU) 2011/1176

Überprüfung

(1) Bis vom 14. Dezember 2014 und alle fünf Jahre danach überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und veröffentlicht einen Bericht darüber.

In diesen Berichten werden unter anderem bewertet:

a)
die Wirksamkeit dieser Verordnung,
b)
die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und der anhaltenden Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV.

Den Berichten wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(2) Die Kommission übermittelt die in Absatz 1 genannten Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.

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