Artikel 4 VO (EU) 2011/1176

Scoreboard

(1) Das Scoreboard mit dem Satz der Indikatoren wird als Instrument verwendet, um die frühzeitige Erkennung und die Überwachung von Ungleichgewichten zu erleichtern.

(2) Das Scoreboard setzt sich aus einer geringen Zahl von einschlägigen, praktischen, einfachen, messbaren und verfügbaren makroökonomischen und makrofinanziellen Indikatoren für die Mitgliedstaaten zusammen. Es gestattet die frühzeitige Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte, die sich kurzfristig ergeben, sowie von Ungleichgewichten, die sich aufgrund struktureller und langfristiger Entwicklungen ergeben.

(3) Das Scoreboard umfasst unter anderem Indikatoren, die nützlich sind bei der frühzeitigen Erkennung:

a)
interner Ungleichgewichte, einschließlich derjenigen, die sich aus der öffentlichen und privaten Verschuldung ergeben können; von Entwicklungen auf den Finanz- und Anlagemärkten, einschließlich des Wohnungswesens; von Entwicklungen der Kreditströme des privaten Sektors; und der Entwicklung der Arbeitslosigkeit;
b)
von externen Ungleichgewichten, einschließlich derjenigen, die sich aus der Entwicklung der Leistungsbilanz- und Nettoinvestitionspositionen der Mitgliedstaaten ergeben können; der realen effektiven Wechselkurse; der Anteile an den Exportmärkten; der Veränderungen bei der Preis- und Kostenentwicklung; sowie der nichtpreisgebundenen Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der verschiedenen Komponenten der Produktivität.

(4) Bei ihrer ökonomischen Auslegung des Scoreboards im Zusammenhang mit dem Warnmechanismus widmet die Kommission den Entwicklungen in der Realwirtschaft besondere Aufmerksamkeit, einschließlich des Wirtschaftswachstums, des Stands der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit, der nominalen und realen Konvergenz innerhalb und außerhalb des Euro-Währungsgebiets, der Produktivitätsentwicklungen und ihrer relevanten Motoren wie Forschung und Entwicklung sowie ausländische und inländische Investitionen, sowie sektoraler Entwicklungen einschließlich Energie, die das BIP und die Leistungsbilanzentwicklung beeinflussen.

Das Scoreboard enthält für die Indikatoren auch indikative Schwellenwerte, die als Warnwerte dienen. Die Wahl der Indikatoren und Schwellenwerte sollte der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit in der Union dienlich sein.

Das Scoreboard der Indikatoren enthält — sofern dies nicht unangemessen ist — obere und untere Warnschwellenwerte, die nach Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, differenziert werden, wenn dies durch die spezifischen Merkmale der Währungsunion und die einschlägigen wirtschaftlichen Umstände gerechtfertigt ist. Bei der Entwicklung des Scoreboards wird der Berücksichtigung heterogener wirtschaftlicher Umstände, einschließlich Aufholeffekten, gebührende Beachtung gewidmet.

(5) Die Tätigkeit des ESRB wird im Zusammenhang mit der Aufstellung von Indikatoren, die für die Finanzmarktstabilität relevant sind, gebührend berücksichtigt. Die Kommission ersucht den ESRB, zu den Entwürfen von Indikatoren, die für die Finanzmarktstabilität relevant sind, Stellung zu nehmen.

(6) Die Kommission veröffentlicht den Satz der im Scoreboard enthaltenen Indikatoren und Schwellenwerte.

(7) Die Kommission bewertet regelmäßig die Angemessenheit des Scoreboards, einschließlich der Zusammensetzung der Indikatoren, der festgelegten Schwellenwerte und der angewandten Methodik, und nimmt erforderlichenfalls Anpassungen oder Änderungen vor. Die Kommission veröffentlicht die Änderungen der zugrunde liegenden Methodik und die Zusammensetzung des Scoreboards sowie die zugehörigen Schwellenwerte.

(8) Die Kommission aktualisiert die Werte für die Indikatoren im Scoreboard mindestens einmal im Jahr.

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