Artikel 5 VO (EU) 2011/1176

Eingehende Überprüfung

(1) Unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 3 Absatz 5 geführten Erörterungen im Rat und in der Euro- Gruppe oder im Fall von unerwarteten, bedeutsamen wirtschaftlichen Entwicklungen, die eine dringende Analyse für die Zwecke dieser Verordnung erfordern, führt die Kommission eine eingehende Überprüfung für jeden Mitgliedstaat durch, der nach ihrer Auffassung von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht sein könnte.

Die eingehende Überprüfung baut auf einer detaillierten Analyse der länderspezifischen Umstände auf, einschließlich der unterschiedlichen Ausgangspositionen der Mitgliedstaaten; untersucht wird eine breite Palette von wirtschaftlichen Variablen; dabei werden analytische Instrumente und länderspezifische qualitative Informationen, verwendet. Die Überprüfung trägt den nationalen Besonderheiten in Bezug auf die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und dem sozialen Dialog Rechnung.

Die Kommission widmet auch allen sonstigen Informationen gebührende Beachtung, die der betreffende Mitgliedstaat für relevant hält und der Kommission übermittelt hat.

Die Kommission führt ihre eingehende Überprüfung in Verbindung mit Überwachungsmissionen in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 durch.

(2) Die eingehende Überprüfung durch die Kommission umfasst eine Prüfung der Frage, ob der betreffende Mitgliedstaat von Ungleichgewichten betroffen ist und ob diese Ungleichgewichte übermäßige Ungleichgewichte darstellen. Sie prüft den Ursprung der entdeckten Ungleichgewichte vor dem Hintergrund der gegebenen wirtschaftlichen Umstände, einschließlich der tiefen Handels- und Finanzverflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ansteckungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitiken. Im Zuge der eingehenden Überprüfung werden die im Zusammenhang mit der Strategie der Union für Wachstum und Arbeitsplätze relevanten Entwicklungen analysiert. Geprüft wird ebenfalls die Relevanz der wirtschaftlichen Entwicklungen in der Union und im Euro-Währungsgebiet insgesamt. Dabei wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)
gegebenenfalls die im Einklang mit den Artikeln 121, 126 und 148 AEUV und gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung an die überprüften Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates;
b)
die politischen Absichten, die der überprüfte Mitgliedstaat in seinen nationalen Reformprogrammen und gegebenenfalls in seinem Stabilitäts- oder Konvergenzprogramm zum Ausdruck bringt;
c)
Warnungen oder Empfehlungen des ESRB betreffend Systemrisiken, die an den überprüften Mitgliedstaat gerichtet bzw. für den überprüften Mitgliedstaat relevant sind. Die Vertraulichkeitsregelung des ESRB wird beachtet.

(3) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der eingehenden Überprüfung und veröffentlicht sie.

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